Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. verdecktes Treuhandvermögen. stille Abtretung. Fremdvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Eine stille Abtretung oder ein verdecktes Treuhandverhältnis ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nur zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarung und ihre tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhält, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (Anschluss an BSG vom 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R = BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1959 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. August 2002 Arbeitslosengeld. In der Folge bewilligte das damalige Arbeitsamt R. (jetzt: Agentur für Arbeit; AA), mit Bescheid vom 9. September 2002 Alhi ab 25. August 2002 in Höhe von 125,44 € wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 345, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, Ende des Bewilligungsabschnitts 24. August 2003). Bei Antragstellung hatte der Kläger im Zusatzblatt “Bedürftigkeitsprüfung„ zum Antrag auf Alhi sämtliche Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. Durch einen Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten erlangte das AA Kenntnis darüber, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte. Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19. Juni 2003 bis 30. Juli 2003 wegen des Eintritts einer Säumniszeit auf. Dieser Bescheid wurde, nachdem der Kläger den seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 nicht mit der Klage angefochten hat, bestandskräftig. Auf die Anfrage des AA vom 1. Juli 2003, für welche Geldanlagen Freistellungsaufträge erteilt worden seien, reagierte der Kläger trotz Erinnerungsschreibens des AA vom 24. Juli 2003 nicht. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 nahm das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 25. August 2002 bis 18. Juni 2003 zurück. Gleichzeitig forderte sie vom Kläger die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von insgesamt 5.321,57. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.

Am 14. Juli 2003 meldete sich der Kläger erneut beim AA arbeitslos und beantragte Alhi. Er legte dabei eine Depotumsatz-Einzelanzeige der Hypovereinsbank über 35.000,00 DM (17.895,22 €) vor. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 erläuterte er hierzu, bei dem angelegten Geldbetrag handele es sich um einen Teilbetrag des Gleichstellungsgeldes, dass durch ihn anlässlich der Grundstücksübernahme des elterlichen Anwesens an seine beiden Geschwister auszuzahlen gewesen wäre. Der noch vorhandene Betrag sei der auf seinen Bruder, der ihn finanziell unterstütze, entfallende Anteil; er sei diesem gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet, sobald er Leistungen vom AA erhalte. Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 lehnte das AA den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe weder den Verbrauch seines Vermögens belegt noch nachgewiesen, wie er seit Juni 2003 seinen Lebensunterhalt bestreite. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht bedürftig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch. Das als Bundesschatzbrief angelegte Geld habe eine Laufzeit von sechs Jahren gehabt und seinem Bruder zugestanden. Diesen habe er ausbezahlt, nachdem der angelegte Betrag Mitte 2002 zur Auszahlung gelangt sei. Nachdem der Kläger auf eine weitere Anfrage des AA zu seinen Vermögensverhältnissen vom 4. März 2004 nicht geantwortet hatte, wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurück. Zur Begründung legte sie dar, der Kläger sei wegen seines den Freibetrag übersteigenden Vermögens nicht bedürftig.

Mit der am 14. Mai 2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zwischen ihm und seinen Brüdern hätte Ausgleichsansprüche wegen einer Erbauseinandersetzung bestanden. Ihm sei ein bebautes Grundstück übertragen und sein Bruder mit der Übertragung von Ackerland im Wert von ca. 40.000,00 DM abgefunden worden. Die Übertragungen seien nach seiner Erinnerung im Jahre 1988 erfolgt. Seinerzeit sei vereinbart worden, dass sein Bruder zum Ausgleich ebenfalls einen Betrag in der Größenordnung von 40.000,00 DM von ihm erhalten solle. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber existiere nicht. Er habe das auf dem ihm übertragenen Grundstück befindliche Haus in der Folgezeit abgerissen und ein neues gebaut. Dieses habe er dann in den Jahren 1995/1996 verkauft und dabei einen Verkaufserlös in Höhe von ca. 50.000,00 DM erzielt. E., seinerzeit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend, habe die Herausgabe des ihm geschuldeten Anteils alle...

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