Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattungsanspruch ist keine laufende Geldleistung. Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten. Kapitalgesellschaft. Verdacht von missbräuchlichem Verhalten bzw Manipulation. Anforderungen an Nachweis von versicherungspflichtiger Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB 5 ist keine laufende Geldleistung iS des § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1.

2. Die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten bzw einer Kapitalgesellschaft, die vom Ehemann beherrscht wird, und seiner Ehefrau darf und muss davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt worden ist (vgl BVerfG vom 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 = NJW 1996, 833 zum Steuerrecht).

3. Legen die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, sind an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an BSG vom 4.12.1997 - 12 RK 3/97 = BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr 37; vgl auch BSG vom 29.9.1998 - B 1 KR 10/96 R = SozR 3-2500 § 5 Nr 40).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. April 2009 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 28.729,36 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers, H. K. (im Folgenden: H.K.), in der Zeit vom 1. April 2003 bis zu ihrem Tod am 14. November 2003 Mitglied bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) war und ob ihr hierauf beruhende (Erstattungs-)Ansprüche zustanden.

Die am 15. Oktober 1950 geboren H.K. betrieb von 1971 bis November 1999 ein Reitsportfachgeschäft und war von Januar 1999 bis März 2003 im Einzelunternehmen des Klägers mit einem Gehalt von zunächst 630 DM (später 325 €) mit weniger als 14 Stunden wöchentlich geringfügig beschäftigt (Arbeitsvertrag über Aushilfstätigkeit vom 2. Januar 1999). Der Kläger hatte sich zuvor, nachdem er als leitender Mitarbeiter bei der Firma I. ausgeschieden war, auf dem Gebiet der Unternehmensberatung in der IT-Branche selbständig gemacht, wobei er auch mehrere Aufsichtsratsmandate inne hatte. Die H.K. erledigte für ihn in dieser Zeit Büroarbeiten, wobei sie nach ihren eigenen Angaben im gemeinsamen Wohnhaus ein abgeschlossenes Büro inne hatte, das sie der Firma des Klägers vermietet hatte.

Am 23. Dezember 2002 gründete der Kläger zusammen mit seinem Sohn T. K. (im Folgenden T.K.) die K.-Executive-Consulting GmbH (frühere Beigeladene zu 1; im Folgenden: einheitlich als GmbH bezeichnet) mit einem Stammkapital von 25.000 €, wobei der Kläger 90 % und T.K. 10 % des Stammkapitals hielten. Die GmbH wurde am 6. Februar 2003 in das Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts B. HRB 5...). Gegenstand des Unternehmens war die Beratung von Führungskräften der IT-Industrie und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die GmbH beschäftigte neben freien Mitarbeitern eine Sekretärin (Frau J. D.; im Folgenden: J.D.), die vormittags von ihrer eigenen Wohnung aus im Wesentlichen Telefondienst für das Unternehmen verrichtete und daneben auch noch für ein weiteres Unternehmen tätig war. Die GmbH ist mittlerweile aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 21. Juli 2006 mit Änderung vom 26. Oktober 2006 mit dem Vermögen des Klägers verschmolzen und gelöscht worden (Handelsregister B des Amtsgerichts S., HRB 2...).

Am 31. März 2003 schloss die H.K. mit der GmbH einen Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 1. April 2003 als Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers für eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.200 € tätig sein sollte. Es wurden zudem 30 Urlaubshalbtage sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart (Arbeitsvertrag vom 31. März 2003). Nach eigenen Angaben des Klägers und der H.K. verrichtete sie ab dem 1. April 2003 im häuslichen Büro sodann nachmittags ua Telefondienste sowie Buchhaltungstätigkeiten. Im Mai 2003 wurde die H.K. durch die Arbeitgeberin als abhängig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Die H.K. wählte die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse und diese stellte unter dem 28. April 2009 für die GmbH eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aus, wonach die H.K. seit dem 1. April 2003 bei ihr Mitglied sei. Im Aufnahmeantrag vom 6. Mai 2003 gab die H.K. gegenüber der Beklagten an, sie arbeite seit dem 1. April 2003 als Sekretärin bei der GmbH für ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.200 € bei einer wöchentlichen Arbeitsz...

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