Leitsatz (amtlich)

1. Über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Berufungsinstanz entscheidet außerhalb einer mündlichen Verhandlung - Eilfälle ausgenommen - nicht der Vorsitzende allein, sondern der Senat mit den drei Berufsrichtern ("Gericht") ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Dieses gilt auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts. Ob die ehrenamtlichen Richter bei einer Entscheidung aufgrund einer fakultativ durchgeführten mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren mitzuwirken haben, bleibt offen.

2. Zur Frage des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Bewilligung von bescheidmäßig abgelehnten (vorgezogenem) Übergangsgeld für die Dauer eines Heilverfahrens während eines beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreits wegen Rente wegen verminderter Leistungsfähigkeit, wenn der Vorsitzende die Vollstreckung aus dem vorinstanzlichen Urteil, welches Zeitrente zugesprochen hat, nach § 199 Abs 2 SGG einstweilen ausgesetzt hat und die Antragstellerin eine wirtschaftliche Notlage geltend macht.

3. Die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in der Berufungsinstanz ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656214

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