Pflegebedürftige Kinder zwischen dem 19. Lebensmonat und bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres sind grundsätzlich mit dem Hilfsbedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes zu vergleichen. D. h., es wird nur die Beeinträchtigung berücksichtigt, die über die altersbedingten Beeinträchtigungen hinausgehen.

Die Begutachtungsrichtlinie (BRi) wendet hier eine andere Punktesystematik an.

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