4.1 Pflegebedürftigkeit

Krankenhausbehandlung darf auch nicht zulasten der Krankenversicherung gewährt werden, wenn bloße Pflegebedürftigkeit vorliegt, d. h. das Leiden selbst ist der ärztlichen Behandlung nicht zugänglich oder kann nicht im Sinne eines Behandlungsziels beeinflusst werden (z. B. bei Verfall der körperlichen oder geistigen Kräfte infolge Alters).

4.2 Schönheitsoperationen

Krankenhausbehandlung darf auch nicht zulasten der Krankenversicherung gewährt werden, wenn die Behandlungen nicht der Therapie einer Krankheit dienen, z. B. Schönheitsoperationen.

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