Die Rechtsprechung hat Ausnahmen von der Ruhenswirkung aufgrund einer verspäteten Meldung anerkannt:[1]

  • Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit konnte ihren Adressaten wegen von der Krankenkasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreichen.
  • Der Versicherte hat alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren. Er wurde daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK).
  • Er macht seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend.
  • Die Arztpraxis übernimmt es, die Bescheinigung an die Krankenkasse weiterzuleiten.

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