Der Zahlbetrag des Krankengeldes darf das Nettoarbeitsentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) nicht überschreiten. Es ist somit ein weiterer Vergleich anzustellen und der Zahlbetrag des Krankengeldes auf den niedrigeren Betrag zu begrenzen.
Begrenzung auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen darf die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerren und ihn möglicherweise besserstellen, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre. Ein Vergleich mit 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ist nur anzustellen, wenn eine Einmalzahlung berücksichtigt wurde.
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