Rz. 17

Die Pflichten der Traumaambulanz sind in § 8 TAV normiert. Die Traumaambulanz hat danach Sitzungstermine zu den allgemeinen Geschäftszeiten anzubieten. Die Traumaambulanz muss über eine Website verfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz enthält. Die Informationen sind auch in barrierefreier Form verfasst. Zur besseren Auffindbarkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken oder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene Hilfe suchen. Die Traumaambulanz muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anrufbeantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anrufende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag zurückgerufen wird. Die Traumaambulanz hat zudem sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens 5 Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge