Rz. 16

Bei den Qualitätsanforderungen an Personal und Qualität sind die Vorgaben nach §§ 3 bis 5 TAV zu beachten. Bei der Leistungserbringung durch externe Personen ist § 6 TAV zu berücksichtigten. Die TAV enthält nur die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals. Grundsätzlich ist es auch zulässig, in der Vereinbarung zwischen Behörde und Traumaambulanz auch weitergehende, d. h. über die TAV hinausgehende Anforderungen, festzulegen.

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