Rz. 6

Zur Sicherstellung einer schnellen Erreichbarkeit der Traumaambulanzen hat das BMAS in der Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) auch Einzelheiten dazu geregelt. Nach § 8 Abs. 1 TAV muss die Traumaambulanz neben Sitzungsterminen zu den allgemeinen Geschäftszeiten bei Bedarf Sitzungstermine an einem Tag in der Woche bis 20.00 Uhr oder am Wochenende anbieten. Die Traumaambulanz hat sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens 5 Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten.

 

Rz. 7

Die Traumaambulanz muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TAV zu jederzeit telefonisch erreichbar sein. Außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anrufbeantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anrufende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag zurückgerufen wird. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die die Anrufe entgegennimmt, soll über Kenntnisse zum traumasensiblen Umgang mit den Anrufenden verfügen.

 

Rz. 8

Zudem muss die Traumaambulanz über eine Website verfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz enthält. Die Informationen sind auch in barrierefreier Form verfasst. Zur besseren Auffindbarkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken oder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene Hilfe suchen. Hierzu zählen die Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten und das Hilfeportal Sexueller Missbrauch.

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