Rz. 4

Die Sozialhilfe soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Ursprünglich wurde das Fürsorgewesen als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts verstanden und ein individual-rechtlicher Anspruch auf Sozialhilfe verneint. Doch schon bald nach Inkrafttreten des Grundgesetzes hat das BVerwG insbesondere aus dem Menschenwürdegrundsatz des Art. 1 Abs. 1 GG das verfassungsrechtliche Gebot zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hergeleitet (BVerwGE 1 S. 159). Das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG gebietet ebenso die Absicherung des Existenzminimums durch staatliche Leistungen der Sozialhilfe. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben greift § 9 Satz 1 auf. Die Vorschrift macht zugleich deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur die verfassungsrechtlich gebotene Absicherung des Existenzminimums umfasst, sondern darüber hinaus die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll. Dies beinhaltet auch die Integration gesellschaftlicher Randgruppen (Hochheim, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 9 Rz. 33).

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