Rz. 2

Inhaltlich entspricht die Regelung – abgesehen von redaktionellen Anpassungen unter Berücksichtigung eingetretener Rechtsänderungen und neuer Gesetze – dem früheren Inhalt von Art. II § 1 des SGB I von 1975 (BGBl. I S. 3015) und den dort genannten Gesetzen.

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