Rz. 16

Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet und bringt damit zum Ausdruck, dass der Betroffene im Regelfall dem Verlangen des Leistungsträgers nachzukommen hat. Im sogenannten atypischen Fall besteht diese Verpflichtung hingegen gerade nicht. Den atypischen Fall kennzeichnet eine Rechtslage, bei der die Grenzen der Mitwirkungspflicht überschritten sind. Der Betroffene kann die verlangte Heilbehandlung ablehnen, soweit die Voraussetzungen des § 63 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsrund nach § 65 Abs. 2 besteht. Unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 tritt Mitwirkungspflicht nicht ein.

 

Rz. 17

Die Heilbehandlung ist für den Betroffenen in aller Regel kostenfrei (Tragung durch die Krankenkasse oder den Rehabilitationsträger). Daher kann sich aus der Kostenbelastung kein Ablehnungsgrund ergeben. Sofern der Betroffene im Zusammenhang mit der Heilmaßnahme Auslagen hat, die ihm nicht nach den Spezialgesetzen des SGB erstattet werden, liegt eine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 65a geschlossen werden kann. Alternativ sind die Kosten in die Abwägung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 einzubeziehen.

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