Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Obliegenheit zur Teilnahme an einer Heilbehandlung, der Leistungsträger kann sein Verlangen nicht im Wege der Vollstreckung durchsetzen. Mitwirkungspflichtig sind Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen begehren oder beziehen. Mit dieser Heilbehandlung soll eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht oder eine Verschlechterung verhindert werden. Dazu kann und soll der Leistungsberechtigte nicht gezwungen werden. Er muss allerdings ggf. nach Maßgabe des § 66 hinnehmen, dass die beantragten oder bezogenen Leistungen versagt oder entzogen werden. In diesem Sinne verfolgt die Vorschrift das Ziel, die Mitwirkungspflichten ausdrücklich und mit der gebotenen rechtsstaatlichen Klarheit zu beschreiben. Die drohenden Rechtsfolgen sollen den Mitwirkungspflichtigen dazu anhalten, eine Heilbehandlung i. S. der Vorschrift zu dulden und zu unterstützen. Für den Leistungsträger hat die Vorschrift einen wirtschaftlichen Hintergrund, der allerdings für die Mitwirkungspflicht selbst von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Besserung des Gesundheitszustandes kann nämlich eine Verminderung oder Beendigung einer Leistung zur Folge haben, die Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes höhere oder länger andauernde Leistungsansprüche verhindern.

In diesem Sinne geht es bei § 63 nicht nur um formale Mitwirkungspflichten, sondern um eine Duldung von Maßnahmen, die auf eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen (vgl. § 48 SGB X) abzielen. Der Begriff Heilbehandlung täuscht darüber hinweg, dass auch § 63 vorrangig Rehabilitation meint, auf die besser in den Spezialgesetzen Bezug genommen worden wäre. Neben § 63 bedarf es grundsätzlich keiner Spezialregelungen mehr. Vergleichbare Vorschriften mit Programmcharakter finden sich in § 1 SGB V, § 8 SGB IX und § 6 SGB XI.

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