Rz. 42

Sozialleistungen können in Konkurrenz zu anderen Ansprüchen treten, die Einfluss auf die Aufrechnungslage und die Aufrechnungserklärung haben und zu beachten sind.

 

Rz. 43

Entsteht ein Sozialleistungsanspruch, für den einem anderen Sozialleistungsträger ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zusteht (§§ 102ff. SGB X), gilt der Anspruch des Berechtigten nach § 107 SGB X als erfüllt. Damit fehlt ein zur Aufrechnung geeigneter noch zu erfüllender Geldleistungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Berechtigten.

 

Rz. 44

Wird ein Sozialleistungsanspruch durch Überleitungsanzeige von einem Dritten geltend gemacht, bestimmt sich das Verhältnis von Überleitung und Aufrechnung nach dem Prioritätsprinzip. Ist der Anspruch zuvor durch Aufrechnungserklärung erloschen, kann er nicht mehr übergeleitet werden. Ist die Überleitungsanzeige vorher zugegangen, kann der Sozialleistungsträger nicht mehr die Aufrechnung erklären, weil er dann auch nicht mehr an den Sozialleistungsberechtigten mit befreiender Wirkung leisten dürfte.

 

Rz. 45

Sind Ansprüche auf Sozialleistungen abgetreten oder verpfändet, steht die Kenntnis davon einer Aufrechnung nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch erst später entstanden ist (§ 53 Abs. 5). Ist die Abtretung oder Verpfändung nicht angezeigt, kann der Sozialleistungsträger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber aufrechnen und damit wirksam erfüllen.

 

Rz. 46

Ist ein Sozialleistungsanspruch gepfändet (§ 54), kann der Sozialleistungsträger aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage zuvor bestand, ungeachtet des Zeitpunktes der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. War schon zuvor die Aufrechnung erklärt worden, geht die Pfändung mangels noch bestehenden Anspruchs ins Leere.

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