Rz. 29

Da § 51 keine eigene ausdrückliche Bestimmung über die Rechtsfolgen der Aufrechnungserklärung enthält, ist auf § 389 BGB zurückzugreifen. Danach bewirkt die Aufrechnung, dass die gegenseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet (erstmals) gegenüberstanden, als erloschen gelten.

 

Rz. 30

Hiermit wird nicht nur die Aufrechnung als Möglichkeit der Leistungserfüllung für Sozialleistungsansprüche, die sonst nach § 47 zu erfüllen wären, deutlich, sondern die Regelung geht sogar darüber hinaus, als der Aufrechnungserklärung rückwirkende Erfüllungswirkung ab Bestehen der Aufrechnungslage zukommt. Diese rückwirkende Erfüllung tritt allein als Rechtsfolge der Aufrechnungserklärung ein, kann also auch nicht abweichend durch den Aufrechnenden geregelt oder festgelegt werden. Die Rückwirkung hat zur Folge, dass damit auch die Verzinsungspflicht (§ 44, § 50 Abs. 2a SGB X) oder Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) rückwirkend entfallen.

 

Rz. 31

Die Wirkung des Erlöschens tritt nur in dem Umfang ein, als sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Daraus folgt für die Aufrechnung nach § 51, dass auch die Erlöschenswirkung nur insoweit eintreten kann, als darin der Umfang der Aufrechenbarkeit (begrenzt) geregelt ist. Eine die Grenzen des § 51 überschreitende Aufrechnungserklärung, durch Bezifferung zu hoher Aufrechnungsbeträge, führt nicht zum wechselseitigen Erlöschen dieser Ansprüche, sondern nur zum Erlöschen im Rahmen des § 51, was bei einer Leistungsklage (vgl. Rz. 34) zu berücksichtigen und zu entscheiden wäre; auch zulasten des Sozialleistungsberechtigten, dessen Verpflichtungen aus der Hauptforderung damit auch nicht erloschen sind.

 

Rz. 32

Die rückwirkende Erfüllung führt nicht dazu, dass die jeweiligen Verwaltungsakte über Geldleistungsansprüche damit rechtswidrig würden oder nach § 48 SGB X abgeändert werden müssten. Vielmehr tritt durch die Erfüllung eine Erledigung dieser Bescheide (§ 39 Abs. 2 SGB X) hinsichtlich der darin geregelten Zahlungspflichten (Ansprüche) ein.

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