Rz. 22

Abs. 2 erweitert die Auszahlungspflicht in Fällen der Unterbringung, wenn für nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Geldleistungen erbracht werden. Dies entspricht der Regelung des § 48 Abs. 2. Es muss nicht eine nur für Kinder gewährte Geldleistung vorliegen. Ausreichend ist, dass die laufende Sozialleistung wegen dabei berücksichtigter Kinder höher ist.

 

Rz. 23

In den Fällen des Abs. 2 ist eindeutig, dass die volle Leistung für die bei der Leistungshöhe berücksichtigten Kinder auf Antrag an diese auszuzahlen ist. Den Antrag hat der gesetzliche Vertreter zu stellen, soweit die Kinder nicht selbst nach § 36 handlungsfähig sind.

 

Rz. 24

Abweichend von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 wird die Nichtgewährung von Unterhalt hier nicht gefordert. Offenbar wird unterstellt, dass tatsächlicher Unterhalt durch Betreuung und Versorgung wegen der Unterbringung nicht gewährt werden kann und der Antrag nur in den Fällen der Nichtzahlung von Unterhalt in Geld gestellt wird.

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