Rz. 2

Die Vorschrift betrifft wie § 48 die Auszahlung von Sozialleistungen in Geld an Dritte. Sie will ermöglichen, dass durch die Unterbringung keine Verzögerung der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf Leistungen zum Lebensunterhalt durch zusätzliche Überweisungsvorgänge vom Konto des Berechtigten an die Unterhaltsberechtigten eintritt, wenn der eigentliche Empfänger untergebracht ist (BT-Drs. 7/868 S. 31). Hierbei handelt es sich wie bei §§ 48 und 50 um eine gesetzliche Regelung, die die wirksame Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Abweichung von § 47 durch Zahlung an Dritte zulässt bzw. vorschreibt. Die besondere Bedeutung liegt dabei darin, dass die Zahlung an Dritte die gesamte Sozialleistung erfasst, also die Verfügungs- oder Pfändungsbegrenzungen (§§ 53, 54) hier nicht gelten.

 

Rz. 3

Sie stellt im Gegensatz zu § 48 eine Mussvorschrift und damit eine vom Sozialleistungsträger zwingend zu beachtende Abweichung von § 47 dar und setzt einen Antrag voraus. Wie bei § 48 führt auch in diesem Fall die Auszahlung an antragsberechtigte Dritte zur Erfüllung der Leistungsansprüche. Die Regelung knüpft allein an die Unterbringung des Unterhaltspflichtigen und Sozialleistungsberechtigten an, ohne jedoch die Nichterfüllung von Unterhaltsverpflichtungen vorauszusetzen.

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