Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG) v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 27.7.1988 in Abs. 1 der jetzige Satz 2 eingefügt und in Abs. 2 die Bezugnahme auf "für Kinder" durch "unter Berücksichtigung von Kindern" ersetzt.

Art. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (12. BKGGÄndG) v. 30.6.1989 (BGBl. I S. 1294) fügte mit Wirkung zum 1.7.1989 in Abs. 1 den jetzigen Satz 3 ein und ergänzte in Abs. 2 die Verweisung auf Abs. 1 um "Satz 1, 2 und 4".

Durch Art. 1 Nr. 4, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGB-ÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) ist mit Wirkung zum 18.6.1994 die Verweisung auf "§ 54 Abs. 5 Satz 2" in Abs. 1 der Änderung des § 54 angepasst worden.

Mit Art. 27, Art. 33 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) wurde mit Wirkung zum 26.11.2015 in Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 jeweils nach Ehegatten ein Komma und den bzw. dem Lebenspartner eingefügt.

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