Rz. 28

Der neu angefügte Abs. 2 beinhaltet eine Begrenzung der in Abs. 1 sowohl für die Überweisung als auch die Übermittlung vorgesehene Kostenfreiheit. Die Geldleistungen sind für den Empfänger kostenfrei zu erbringen. Dabei bezieht sich die Kostenfreiheit lediglich auf die Überweisung auf ein Konto oder die Übermittlung an den Wohnort. Die dabei entstehenden Kosten gehen daher zulasten des Leistungsträgers. Diese Begrenzung betrifft nunmehr den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, also den EWR. Über diesen räumlichen Bereich hinausgehende Überweisungen auf ein Konto oder die Übermittlung an den Wohnort sind nur in soweit kostenfrei, soweit es die Kosten der Überweisung oder der Übermittlung bis zur ersten Korrespondenzbank betrifft. Kosten, die durch den Transfer ins Ausland entstehen, weil ein inländisches Geldinstitut keine direkten Zahlungen ins Ausland vornehmen kann, hat der Geldleistungsberechtigte zu tragen.

 

Rz. 29

Wird zulässigerweise auf ein Konto überwiesen und damit der Anspruch erfüllt, sind die durch die Unterhaltung des Kontos und mit der Verwendung des Guthabens verbundenen Kosten (Buchungsgebühren, Bankspesen) nicht von der Kostenfreiheit erfasst (BSG, Urteil v. 24.1.1990, 2 RU 42/ 89, 2 RU 42/89; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.3.2017, L 16 R 583/16). Will der Berechtigte diese Kosten vermeiden, kann er kostenfreie Übermittlung verlangen.

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