Rz. 15

Der zuerst angegangene Träger ist nach seinem Ermessen berechtigt, vorläufige Leistungen zu erbringen, auch und insbesondere dann, wenn er einen anderen Träger für zuständig hält. Das bedeutet für seine Ermessensentscheidung, dass er (seiner Rechtsauffassung nach) im Ergebnis mit seiner Entscheidung über vorläufige Leistungen einen anderen Träger auch zur endgültigen Leistung im Wege der Erstattung (§ 102 SGB X) verpflichtet. Der vorleistende Träger trägt bei der vorläufigen Leistungsgewährung für einen vermeintlich anderen Träger allerdings das Risiko, dass in einem Erstattungsstreit die Zuständigkeit des anderen Trägers verneint wird. Der vorleistende Träger hat jedoch keinen Erstattungsanspruch, wenn der zuständige Träger es zuvor abgelehnt hatte, diese Hilfeleistung zu gewähren, weil er die Voraussetzungen für die Leistung nicht für gegeben erachtete (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.8.1982, 5 C 102/81).

 

Rz. 16

Im Verhältnis zum Berechtigten ist die Ermessensentscheidung auch über die Höhe der Vorschussgewährung danach auszurichten, inwieweit die Art des Anspruchs ein Abwarten der Leistungserbringung bis zur Klärung des Zuständigkeitsstreits zulässt. Handelt es sich um nicht aufschiebbare Leistungen (z. B. Heilbehandlung, Pflegesachleistungen), wird zumeist nur eine unverzügliche vorläufige Leistungsgewährung in Betracht kommen. Handelt es sich um eine Geldleistung, sind für die Ermessensentscheidung die auch beim Vorschuss anzuwendenden Ermessenserwägungen heranzuziehen (vgl. Komm. zu § 42).

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