Rz. 2

Die Vorschrift des § 43 ist maßgeblich als Ergänzung des § 42 für die Fälle der unklaren Zuständigkeit und damit zumeist auch der für den Anspruch anzuwendenden Rechtsvorschriften anzusehen. Dem Berechtigten gegenüber sollen sich die teilweise überschneidenden Zuständigkeitsvorschriften und die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems nicht nachteilig auswirken (BT-Drs. 7/868 S. 29). Ihm wird daher ein Anspruch auf vorläufige Leistungen gegenüber dem zuerst angegangenen Sozialleistungsträger als eigenständiger Anspruch eingeräumt, die dem endgültigen Leistungsanspruch gegenüber angerechnet werden oder zu erstatten sind. Die Vorschrift dient daher auch dem Gebot der rechtzeitigen Leistungserfüllung (§ 17 und Komm. dort). Gemäß § 37 steht die Vorschrift unter dem Vorbehalt für abweichende Regelungen in den besonderen Büchern des SGB. Eine solche Abweichung enthält z. B. § 24 Satz 3 SGB IX, der seit dem 1.1.2018 die Anwendung des § 43 für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe ausschließt, weil die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern nach den §§ 14 ff. SGB IX vorrangig vor § 43 SGB I anzuwenden sind (so die Begründung in BT-Drs. 18/9522 S. 243).

 

Rz. 3

Für überzahlte vorläufige Leistungen werden die Erstattungsregelungen des § 42 Abs. 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt (Abs. 2 Satz 1). Der Erstattungsanspruch für überzahlte Sozialleistungen steht jedoch nicht dem tatsächlich vorleistenden, sondern (nur) dem wirklich zur Leistung verpflichteten Träger zu (Abs. 2 Satz 2). Dies liegt darin begründet, dass der letztlich zuständige Leistungsträger dem vorleistenden Träger dessen Aufwendungen in vollem Umfang zu erstatten hat.

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