Rz. 43

Bauer/Krämer, Das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, NJW 2005, 180.

Haft, Reformbedarf beim System der gesetzlichen Sozialversicherung, ZRP 2002, 457.

Hebeler, Nachhaltigkeit der Sozialsysteme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, NZS 2018, 848.

Jaeger, Die Reformen in der gesetzlichen Sozialversicherung im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2003, 225.

Kirchhof, Sozialversicherungsbeitrag und Finanzverfassung, NZS 1999, 161.

Knospe, Quo vadis, gesetzliche Sozialversicherung? oder – Der lange Marsch staatlicher Risikovorsorge in das 21. Jahrhundert, VSSR 2005, 411.

Kotzur, Der nachhaltige Sozialstaat, BayVBl. 2009, 257.

Maas, Wie viel Reform braucht die gesetzliche Krankenversicherung ?, ZRP 2002, 462.

Meyer, Rechtsfragen einer Abschaffung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, SGb 2014, 422, 479.

Möller, Die Gesundheit – ein mehrdimensionales Phänomen, SGb 2015, 423.

Neumann, Der Grundrechtsschutz von Sozialleistungen in Zeiten der Finanznot, NZS 1998, 401.

Preis/Kellermann, Reform des Sozialstaats zwischen Sozialstaatsprinzip und Grundrechtsschutz, SGb 1999, 329.

Rolfs, Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, 2000.

Rüfner, Gleichheitssatz und Willkürverbot – Struktur und Anwendung im Sozialversicherungsrecht, NZS 1992, 81.

Ruland, Das BVerfG und der Familienlastenausgleich in der Pflegeversicherung, NJW 2001, 1673.

ders., Demografie und Sozialstaat, NZS 2018, 793.

Schlegel, Wen soll das Sozialrecht schützen? – Zur Zukunft des Arbeitnehmer- und Beschäftigtenbegriffs im Sozialrecht, NZS 2000, 421.

T. Schmidt, GKV-WSG – Die Relativierung klassischer Sozialversicherungsmerkmale in der GKV durch veränderte Beitragsbemessung und Wahltarife, GesR 2007, 295.

Schnapp, Sozialversicherung – Begriff ohne Kontur ?, VSSR 1995, 101.

ders., Was können wir über das Sozialstaatsprinzip wissen?, JuS 1998, 873.

Storr, "Neuorganisation der Sozialen Sicherungssysteme" – zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Reformen in der Sozialversicherung am Beispiel der Krankenversicherung, SGb 2004, 279.

Schütze, Von Blüm zu Gröhe – Weiterentwicklung und fortbestehende Grenzen der Pflegeversicherung, NZS 2018, 841.

Wellkamp, Verfassungsrechtliche Schranken der Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen, ZFSH/SGB 2000, 392.

 

Rz. 44

Der Begriff "Sozialversicherung" in Art. 74 Nr. 12 GG ist als weit gefasster verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff zu verstehen (BVerfGE 11, 105, 112). Neue Lebenssachverhalte können in das Gesamtsystem "Sozialversicherung" einbezogen werden, wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken dem Bild entsprechen, das durch die "klassische" Sozialversicherung geprägt ist.

Als Beteiligter darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird.

Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des GG Art. 3 Abs. 1 einen – bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise – sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter i. S. d. Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugutekommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt.

Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere, auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können z. B. aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. (Zum KSVG und der Erhebung einer Künstlersozialabgabe):

BVerfG, Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82 u. a.

Der Begriff "Sozialversicherung" ist in einem allgemeinen und umfassenden Sinn so zu verstehen, dass er auch die freiwillige Versicherung bei Sozialversicherungsträgern umfasst (vgl. BSG, Urteil v. 15.10.1964, 7 RAr 63/63):

BSG, Urteil v. 28.1.1981, 9 RV 40/08.

Ansprüche vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge