Rz. 49

Gemäß Art 24 DSGVO setzt der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Der EG 74 DSGVO stellt ergänzend klar, dass damit sowohl die Verantwortung als auch die Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, gemeint ist. Es liegt insoweit also auch im Interesse des Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Dieser Nachweis kann z. B. in Form eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens nach Art. 42 DSGVO (vgl. die Komm. zu § 78c) erbracht werden.

Näheres zur Nachweispflicht bei Rz. 48.

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