Rz. 33

Nach Satz 3 ist es verboten, Sozialdaten der eigenen Beschäftigten und ihrer Angehörigen intern den Personen zugänglich zu machen, die Personalentscheidungen treffen.

Personalentscheider sind nur die, die an der Entscheidung mitwirken, nicht jedoch diejenigen, die an der Vorbereitung beteiligt sind.

Von diesem Verbot, dieser strikten Trennung, gibt es keine Ausnahme. Auch kleinere Verwaltungseinheiten können sich nicht auf Probleme im Vollzug des internen Arbeitsablaufs berufen. Zum Angehörigenbegriff vgl. Rz. 18. Soweit Angehörige nicht bekannt sind, brauchen sie nicht besonders ermittelt zu werden.

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