Rz. 31

Ob und inwieweit eine Verarbeitung befugt geschehen kann, also erlaubt ist, stellt Abs. 2 klar.

Nach Satz 1 regeln diese Erlaubnis abschließend die Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X (§§ 67 bis 85a SGB X) und – seit 25.5.2018 – der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches, soweit nicht unmittelbar die DSGVO gilt. Satz 1 berücksichtigt, dass die DSGVO unmittelbar neben den Regelungen zum Sozialdatenschutz anzuwenden ist.

Zu der Erweiterung in Abs. 2 Satz 1 um die "übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches" enthält die Gesetzesbegründung keine Ausführungen. Hiermit dürfte aber klargestellt sein, dass neben den Regelungen des 2. Kapitels des SGB X auch die vermehrt in den übrigen Büchern des SGB aufgenommenen Datenschutzregelungen gleichwertig eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zulassen. Beispielhaft erwähnt sei hier § 276 SGB V, der in Abs. 2 u. a. regelt, dass der Medizinische Dienst Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln darf, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtliche Stellungnahmen nach § 275 erforderlich ist.

Satz 2 regelt noch die Verarbeitungsfälle, für die nicht unmittelbar die DSGVO gilt, und stellt diese ebenfalls unter den Schutz der DSGVO, um "entsprechend der bisherigen Regelungssystematik ein datenschutzrechtliches Vollregime" anbieten zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge