Rz. 27

Die Leistungsträger und übrigen Stellen gemäß Abs. 1 geben im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften Daten auch an Personen und Stellen weiter, die nicht zum eigenen Adressatenkreis gehören. Auf diese erstreckt § 78 SGB X die Verpflichtung zum Schutz der Sozialdaten in der Weise, dass jede Verwendung der erhaltenen Sozialdaten, die nicht vom Zweck der Übermittlung gedeckt ist, verboten ist. Ferner haben diese fremden Stellen und Personen die erhaltenen Sozialdaten wie eine Stelle nach Abs. 1 geheim zu halten. Zu den Ausnahmen wird auf § 78 SGB X verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge