Rz. 25

Bürck, § 32 SGB I in der Praxis, VSSR 1990 S. 287.

Eichenhofer, Sozialrechtliche Grenzen der Privatautonomie, VSSR 1991 S. 185.

ders., Kassenwahl und Arbeitgeber, RdA 2006 S. 203.

Gagel, Probleme der "128er Vereinbarung", BB 1988 S. 1957.

Krause, Abwälzung des Pauschalbeitrags zur Sozialversicherung auf geringfügig Beschäftigte?, ArbuR 1999 S. 390.

Kunze, Anspruch auf Krankengeld bei Verzicht auf Lohnfortzahlung?, DOK 1980 S. 77.

 

Rz. 26

Zur Nichtigkeit eines Vertrags nach § 32, in dem sich ein Arbeitsloser verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen:

BSG, Urteil v. 24.3.1988, 5/5b RJ 84/86, BSGE 63 S. 112 = SozR 1200 § 14 Nr. 28.

Eine vertragliche Vereinbarung, die den Verlust der Entscheidungsfreiheit einen Leistungsantrag zu stellen zum Gegenstand hat und damit den Verlust der Rechtsvorteile einschließt, die das Gesetz in Gestalt der Ausfallzeit und des Krankenversicherungsschutzes an den Bezug von Arbeitslosengeld knüpft, bedeutet substantiell eine Veränderung der Rechtsposition des Leistungsberechtigten zu seinem Nachteil und damit eine Abweichung von den Vorschriften des SGB i. S. d. § 32:

BSG, Urteil v. 24.3.1988, 5/4a RJ 59/87.

Verletzt der Arbeitnehmer die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung, ist er dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören nicht die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber nachentrichten muss. Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, nach der der Arbeitnehmer bei Verletzung der Anzeigepflicht dem Arbeitgeber Schadenersatz pauschal in Höhe der nachentrichteten Arbeitgeberanteile schuldet, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, nach der der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung nicht aufnehmen darf:

BAG, Urteil v. 18.11.1988, 8 AZR 12/86, BAGE 60 S. 135 = USK 88119 = NZA 1989 S. 389 = ZTR 1989 S. 241 = NJW 1989 S. 1692.

Wird anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess rückständiges Arbeitsentgelt gezahlt, unterliegt es der Beitragspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, selbst wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39):

BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 65/87, Die Beiträge 1990 S. 245 = BB 1990 S. 1704 = USK 9016.

Vereinbaren die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Vergleichs ausdrücklich eine Zweckbestimmung der vom Arbeitgeber zu leistenden Zahlung als "Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes", um damit zu erreichen, dass für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses keine "Vergütungsansprüche" mehr zustehen, etwa die Bewertung der Zahlung als Arbeitsentgelt zu vermeiden, so macht dies die fragliche Zahlung nicht zu einer echten "Abfindung". Diese Abreden verstoßen, soweit sie die Zweckbestimmung der vereinbarten Abschlusszahlung betreffen, gegen § 32:

BSG, Urteil v. 25.10.1990, 12 RK 40/89, DAngVers 1991 S. 180 = USK 9055 = Breithaupt 1991 S. 708.

Die Abrede, die Zahlung der RV-Beiträge einzustellen, ist wegen Verstoß gegen § 32 nichtig, da mit ihr zum Nachteil des Beschäftigten von den Vorschriften des SGB abgewichen wird (zur Beitragspflicht exterritorialer Arbeitgeber, der bis Ende 1988 die Beiträge gezahlt hatte, dies jedoch im Hinblick auf die Rentenversicherungsbefreiung nach Art. 17 Nr. 1 des Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2330, einstellt):

LSG Berlin, Urteil v. 17.6.1992, L 15 Kr 15/92, DAngVers 1992 S. 419.

Zur Unwirksamkeit einer vor dem 1.8.1996 vorgenommenen treuhänderischen Rückabtretung eines kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsanspruchs an den Hilfeempfänger (Fortführung der Senatsurteile v. 3.7.1996, XII ZR 99/95 und XII ZR 101/95, FamRZ 1996 S. 1203 und 1207):

BGH, Urteil v. 19.2.1997, XII ZR 236/95, FamRZ 1997 S. 608 = NJW-RR 1997 S. 641 = MDR 1997 S. 571.

Der Verzicht auf den Beitragszuschuss (§ 257 SGB V) durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist unzulässig. Gegen den einseitigen Verzicht auf den Beitragszuschuss spricht das in § 32 enthaltene Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweichen. Diese Vorschrift muss auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beitragszuschuss jedenfalls entsprechend angewendet werden:

BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 19/97 R, SozR 3-2500 § 257 Nr. 5 = BSGE 83 S. 40 = USK 9845 = Die Beiträge Beil. 1999 S. 216 = ZTR 1999 S. 94 = DB 1999 S. 592.

Beteiligt ein liquidationsberechtigter Chefarzt eines Universitätsklinikums Mitarbeiter an der aus der Privatbehandlung bezogenen Vergütung, enthalten die bar ausgezahlten Beträge regelmäßig auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist berec...

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