Rz. 3

Anspruch auf Versorgung haben Personen, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung solchen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 Abs. 1 BVG). Einer solchen Schädigung stehen gemäß § 1 Abs. 2 BVG Gesundheitsschäden gleich, die herbeigeführt worden sind durch

  • unmittelbare Kriegseinwirkung,
  • Kriegsgefangenschaft,
  • Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen (Ost-)Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
  • eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach offensichtliches Unrecht war,
  • einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung von Heilbehandlungsmaßnahmen, Badekuren, Versehrtenleibesübungen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen erleidet,
  • einen Unfall, den der Beschädigte auf Wegen von bzw. zu derartigen Heilmaßnahmen, Badekuren, Versehrtenleibesübungen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei persönlichen Vorsprachen bei den Versorgungsbehörden usw. erleidet, wenn das Erscheinen angeordnet war.
 

Rz. 4

Soldaten der Bundeswehr, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Versorgung nach den Vorschriften des SVG. Weitere Bundesgesetze machen die Leistungen des BVG zum Maßstab für Versorgungsansprüche aufgrund anderer Schädigungstatbestände. Dies sind vor allem das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das Zivildienstgesetz (ZDG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Diese Gesetze stellen jeweils eigene Schädigungstatbestände auf und verweisen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen und ihrer besonderen Voraussetzungen auf die entsprechenden Vorschriften des BVG. Die danach zu erbringenden Leistungen sind ebenfalls Leistungen des SER i. S. d. § 24 (hierzu Komm. zu § 5).

  • Zum Anwendungsbereich des SVG: Dieses Gesetz regelt die Versorgung von Soldaten, die in Ausübung ihres Dienstes einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Als Wehrdienstbeschädigungen angesehen werden gesundheitliche Schäden durch

    • Wehrdienstverrichtungen,
    • Unfälle während der Dienstausübung,
    • wehrdiensteigentümliche Verhältnisse,
    • Unfälle bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen,
    • bestimmte Wegeunfälle.

    Darüber hinaus kommen auch gesundheitliche Schäden durch Angriffe auf den Soldaten wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr sowie wegen Schädigungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, bei Unruhen, Aufruhr oder Kriegshandlungen, denen der Soldat bei seinem dienstlichen Aufenthalt im Ausland besonders ausgesetzt war, in Betracht.

    Soldaten erhalten daneben nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG Rentenleistungen, Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, der Orthopädischen Versorgungsstelle und der Hauptfürsorgestelle.

  • Zum Anwendungsbereich des OEG: Anspruch auf Versorgung hat, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.
  • Zum Anwendungsbereich der Entschädigungsansprüche nach dem HHG: Leistungen nach dem HHG (§ 1) erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie
  1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8.5.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
  2. Angehörige der in Nr. 1 genannten Personen sind oder
  3. Hinterbliebene der in Nr. 1 genannten Personen sind.
  • Zum Anwendungsbereich der Entschädigungsansprüche nach dem ZDG: Nach § 47 Abs. 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft werden unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. § 47 Abs. 2 ZDG definiert die gesundheitliche Schädigung dahin, dass eine Zivildienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung ist, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Weitere Schädigungstatbestände ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge