2.1 Auskunftsstellen

 

Rz. 3

Abs. 1 benennt zunächst die durch Landesrecht bestimmten Stellen als Auskunftsstellen. Diese Regelung beruht auf einem Einspruch des Bundesrates gegen eine flächendeckende Bestimmung von Auskunftsstellen auf kommunaler Ebene (Kreise und kreisfreie Städte sowie aufgrund von Landesrecht auch die Gemeinden). Durch Landesrecht können nunmehr auch Stellen der Landesverwaltung zu Auskunftsstellen bestimmt werden, Stellen der Bundesverwaltung wohl nicht. Maßgebend für die Bestimmung kommunaler Stellen als Auskunftsstellen war die leichte Erreichbarkeit, die regelmäßig gegebene personelle und sächliche Infrastruktur sowie fachliche Kompetenz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialämter für derartige Auskünfte stets als besonders geeignet angesehen wurden, weil sie aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe über ein breit gefächertes Wissen des gesamten Sozialrechts und der Leistungsträger verfügen.

 

Rz. 4

Auskunftsstellen nach § 15 Abs. 1 sind außerdem

  • Ortskrankenkassen,
  • Betriebskrankenkassen,
  • Innungskrankenkassen,
  • die Ersatzkassen,
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die seit 2013 als landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig ist,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die die knappschaftliche Krankenversicherung unter dem Namen Knappschaft durchführt (vormals: Bundesknappschaft),
  • die Pflegekassen bei den Krankenkassen (vgl. § 46 Abs. 1 SGB XI) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die auch als Pflegekasse tätig ist.

Eine Rangfolge unter diesen Auskunftsstellen gibt es nicht.

 

Rz. 5

Die Auskunftsstellen sind zur Auskunft verpflichtet. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass der Kreis der Auskunftsberechtigten nicht eingeschränkt werden kann. Jede Person, die Kenntnisse über soziale Angelegenheiten erwerben will, hat ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Auf das jeweilige Aufgabengebiet oder auch speziellere Teilaufgabengebiet kommt es nicht an, weil sich aus § 15 Abs. 1 ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung in allen sozialen Angelegenheiten ergibt. Die Auskunft selbst wird durch schlicht hoheitliches Handeln erteilt. Eine Ablehnung kommt in Betracht, wenn Auskünfte aus Fachgebieten außerhalb des SGB begehrt werden; nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 auch dann, wenn der betroffene Sozialleistungsträger nach eigener Einschätzung nicht die notwendige fachliche Kompetenz zur Erteilung der gewünschten Auskunft besitzt.

 

Rz. 6

Anderen, in Abs. 1 nicht genannte Stellen ist es nicht verboten, Auskünfte i. S. d. § 15 zu erteilen. § 15 enthält kein Alleinstellungsmerkmal für die in der Vorschrift benannten Auskunftsstellen.

2.2 Gegenstand der Auskunftserteilung

 

Rz. 7

Die Auskunftsstellen haben ohne Einschränkung den für die nachgefragte Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu benennen. Das ist nicht nur der Name des Leistungsträgers, sondern die sachlich und örtlich zuständige Dienststelle, im Zweifel die dem Auskunftsort nächstgelegene Dienststelle. In der Literatur wird die Auskunft nach § 15 auch als Verweisungsauskunft charakterisiert. Sie hat Wegweiserfunktion. Die Auskunftsstelle ist nicht verpflichtet, umfangreiche und intensive Prüfungen anzustellen, die das materielle Recht oder das Verfahrensrecht der begehrten Sozialleistung betreffen. Unter Berücksichtigung des Abs. 3 wird sie routinemäßig handeln. Bei Spezialfragen kann es ihr nicht verwehrt werden, den dem Grunde nach zuständigen Leistungsträger zu benennen oder nach eingehenden Prüfungen auch alternativ mehrere in Betracht kommende Leistungsträger. Unter Umständen wird der Leistungsträger sogar mehrere Träger benennen müssen, z. B., wenn diese zueinander im Wettbewerb stehen oder verschiedene Träger dafür in Betracht kommen. Auskünfte nach § 15 entfallen nicht durch spezialgesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen des SGB, diese treten ggf. neben § 15.

Zur Verdeutlichung der mitunter möglichen Schwierigkeiten sollen die organisatorischen Umsetzungsformen nach dem SGB II dienen. Nach der Konstruktion der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann für die Leistungen der Agentur für Arbeit die Agentur für Arbeit, eine eingegangene gemeinsame Einrichtung oder ein zugelassener kommunaler Träger zuständig sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, §§ 44b und 6a SGB II). Für kommunale Leistungen kann die kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis als kommunaler Träger wie auch die gemeinsame Einrichtung zuständig sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, §§ 6a und 44 SGB II). Der angefragte Leistungsträger muss nach bestem Wissen Auskunft darüber erteilen, wer für eine bestimmte begehrte Sozialleistung zuständig ist. Wird Bürgergeld begehrt, das sowohl Leistungen der Agentur für Arbeit wie auch des kommunalen Trägers umfasst, kommen die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II in Wahrnehmungszuständigkeit für die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger sowie ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II in alleiniger Zuständigkeit in Betracht. Bei Aufstockern, die neben dem Arbeitslos...

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