Rz. 20

Eine Behinderung beeinträchtigt nicht selten die Erwerbsfähigkeit und kann außerdem bei schweren Funktions-/Aktivitätsstörungen Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI verursachen. Auch hier setzen die Ziele von Teilhabeleistungen an: Die Leistungen zur Teilhabe sollen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden, mindern oder eine Verschlimmerung verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen vermeiden oder laufende ­Sozialleistungen mindern. Ziel ist die weitgehende Selbständigkeit und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sicherung des Erwerbseinkommens und der eigenen Lebensführung und die Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten.

 

Rz. 21

Die Leistungen sind vielfältig und individuell. Die Ziele können durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX) also auch durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz (§§ 33 ff. SGB IX) erreicht werden. Eine wichtige Funktion nimmt hier in der Praxis auch die Versorgung mit Hilfsmitteln und technischen Hilfen (§ 31, § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX) ein.

 

Rz. 22

Der Gesetzgeber definiert als Ziel der Teilhabeleistungen ausdrücklich die Minderung etc. der Pflegebedürftigkeit. Dieses wundert, weil die Pflegekassen nicht als Rehabilitationsträger genannt werden (vgl. § 6 SGB IX). Zu beachten ist aber, dass Rehabilitation nicht Aufgabe der Pflegekassen ist, sondern der Krankenkassen und der sonstigen unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 SGB IX aufgeführten Rehabilitationsträger.

Wegen der wörtlichen Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX wird auch auf die Kommentierung zu § 4 SGB IX verwiesen.

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