Rz. 12

Damit die Hilfe in jedem Fall unverzüglich geleistet werden kann, haben die Länder – mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin und Hamburg; in Bremen sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eigenständige örtliche Träger), bei denen örtlicher und überörtlicher Träger zusammenfallen – besondere Zuständigkeitsregelungen für Eil- und Zweifelsfälle in den jeweiligen Landesausführungsgesetzen zum SGB XII zum vorläufigen Eintreten der örtlichen Träger geschaffen (Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 97 Rz. 9a).

 

Rz. 13

Leistet ein örtlicher Träger im Wege des vorläufigen Tätigwerdens, dann hat er alle Rechte und Pflichten des – im Zeitpunkt der vorläufigen Leistung noch nicht feststehenden – tatsächlich zuständigen Trägers. Dies betrifft die Überleitung von Ansprüchen, die Heranziehung zu Kostenbeiträgen und Aufwendungsersätzen, auch Kostenerstattungsansprüche fallen darunter (BVerwG, Urteil v. 5.8.1986, 5 B 33/86).

 

Rz. 14

Ein Eilfall liegt vor, wenn die Hilfeleistung keinen Aufschub duldet und der überörtliche Träger – aus welchen Gründen auch immer – nicht sofort tätig werden kann (ZSprSt. v. 6.3.1986, EuG 41 S. 88; v. 7.10.1982, EuG 37 S. 405).

 

Rz. 15

Ein Zweifelsfall liegt vor, wenn der ermittelte Sachverhalt eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nicht erlaubt, Hilfeleistung aber tunlich ist. Ein Zweifelsfall liegt auch dann vor, wenn sowohl der örtliche Träger als auch der überörtliche Träger jeweils ihre sachliche Zuständigkeit bestreiten .

 

Rz. 16

Dagegen liegt kein Zweifelsfall vor, wenn der überörtliche Träger zwar seine sachliche Zuständigkeit anerkennt, allerdings die beantragte Hilfe ablehnt. In diesen Fällen kann nicht die Entscheidung des örtlichen Trägers an die Stelle des überörtlichen Trägers treten, und zwar auch dann nicht, wenn er die Entscheidung für falsch hält. Daher kann in diesen Fällen auch kein Kostenerstattungsanspruch entstehen.

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