Rz. 10

Bei dem Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil v. 26.10.1989, 5 C 30/86, Buchholz 436.0, § 84 BSHG Nr. 1 = NVwZ 1990 S. 370 f.; OVG Lüneburg, Urteil v. 28.4.1971, IV A 46/70, FEVS 18 S. 335, 337 f.). Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer im Haushalt verbliebenen unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch § 87 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 11

(unbesetzt)

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