Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie hat seitdem keine Änderungen erfahren.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 56) wurde damals ausgeführt:

Zitat

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Der ergänzende Hinweis in Absatz 1, dass sich die Leistung auch nach den eigenen Kräften und Mitteln richtet, füllt eine derzeit bestehende Lücke. Der Verweis auf den Haushalt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt entspricht im Hinblick auf die Bedarfsfeststellung dem geltenden Recht. Bezüglich der Feststellung der Bedürftigkeit wird insoweit auch die bislang offene Frage geklärt, dass es auch auf die Mittel und Kräfte des Haushalts ankommt, als insbesondere in § 19 eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen geregelt ist. Insoweit wird das Individualprinzip des Absatzes 1 nicht mehr auf die einzelne Person bezogen, sondern auf Grund der Lebenswirklichkeit gemeinsam wirtschaftender Haushalte erweitert, was insbesondere bei der Leistungsberechnung nach § 19 von Bedeutung ist.

Eine auf Leistungen an Hilfeempfänger in Heimen bezogene Regelung wie seinerzeit in § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthalten, wurde nicht in § 9 übernommen. Die Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 in Einrichtungen findet sich nunmehr in § 75 Abs. 2 Satz 2.

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