Rz. 13

Diese Ermessensvorschrift (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 24; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 47; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 28) geht von dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe aus und modifiziert den Grundsatz der Gleichzeitigkeit bei nur einmaligem Bedarf. Die Regelung greift die allgemeine Gepflogenheit der Bevölkerung auf, langlebige Wirtschaftsgüter und Gebrauchsgegenstände über längere Zeiträume hinweg durch Ansparen oder Ratenkäufe zu finanzieren (Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 46). Normadressaten sind der Leistungsberechtigte, sein nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner sowie die Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder. Einmalige Leistungen decken den Bedarf durch eine einmalige Anschaffung. Langlebige Bedarfsgegenstände sind zum individuellen, mehr als einjährigen Gebrauch bestimmt und unterliegen einer gewissen Abnutzung (z. B. orthopädische und andere Hilfsmittel, Einrichtungsgegenstände, Wäsche, Schuhe). Sie müssen aber im Rahmen der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gewährt werden, wie sich aus der systematischen Stellung des Abs. 3 ergibt. Insgesamt kann der Sozialhilfeträger den Eigenanteil aus dem übersteigenden Einkommen von bis zu 4 Monaten (Bedarfsmonat plus 3 Folgemonate) verlangen (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 24; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 50; Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 26).

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