Rz. 14

Nach Abs. 3 soll Hilfe nach Abs. 1 auch für die Vorbereitung auf das Alter gewährt werden. Als Hilfen kommen zunächst alle in Abs. 2 genannten Leistungen in Betracht (ebenso: Meusinger, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 71 Rz. 24). Hinzu kommen Leistungen, die als präventive Hilfen über die in Abs. 2 genannten Hilfen hinausgehen und vor allem in der persönlichen Beratung bestehen. Die Beratung hat die Hinführung auf die körperlichen, geistigen und seelischen sowie gesellschaftlichen Probleme des Alters zum Gegenstand. Sie kann sowohl durch gezielte Einzelmaßnahmen als auch durch die Bezuschussung von Veranstaltungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege geleistet werden.

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