Rz. 12

Aus dem Gesetzeswortlaut "nahe stehende Personen" ergibt sich, dass darunter nicht nur Verwandte, sondern all die Personen fallen, die mit dem alten Menschen auf irgendeine Weise verbunden sind. Die Hilfe selbst besteht vor allem in der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen. Ist der Betroffene, dem die Hilfe gewährt werden soll, selbst nicht mehr reisefähig, so kann die Hilfe in vertretbarem Umfang für die Anreise der nahe stehenden Person gewährt werden. Hierbei sind jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nahe stehenden Person zu berücksichtigen (Grube, a. a. O., Rz. 16).

 

Rz. 13

Soweit in der Literatur und Rechtsprechung vertreten wird, auch Telekommunikationsdienstleistungen wie ein Telefonanschluss (HessVGH, Urteil v. 15.12.1969, V OE 55/69; ebenso: Bieritz-Harder, LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 71 Rz. 21, und Meusinger, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 71 Rz. 22), Rundfunk (OVG Nordrhein-Westfalen, NDV 1968 S. 307) und Internetgebühren fielen ggf. unter § 71, so ist dem mit Blick auf die Neufassung der Regelsätze, die diesen Bedarf nunmehr bereits für alle Altersgruppen von Hilfeempfängern pauschaliert enthalten, grundsätzlich nicht mehr zu folgen. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung als Altenhilfe kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der o. g. Telekommunikationsbedarf altersbedingt über den im Regelsatz berücksichtigten Umfang hinaus gesteigert ist.

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