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Die Regelung ist aus der "Hilfe für Gefährdete" des BSHG hervorgegangen. Diese Hilfeart wurde auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG v. 18.7.1967 (2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62 u. a.) umfassend umgestaltet. Das BVerfG führte in der genannten Entscheidung aus, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, seine Bürger zu "bessern", und er deshalb auch nicht das Recht habe, ihnen die Freiheit zu entziehen, nur um sie zu "bessern", ohne dass sie sich selbst oder andere gefährdeten, wenn sie in Freiheit blieben.

Die Vorschrift findet sich im 8. Kapitel des SGB XII und benennt den leistungsberechtigten Personenkreis. Dieser wird in § 1 der auf § 69 gestützten Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (DVO) konkretisiert. In § 68 sind demgegenüber Art und Umfang der Leistungen benannt.

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