Rz. 2

So bestimmt § 62 nunmehr in Satz 1, dass bei der Ermittlung der Pflegegrade die Begutachtungsinstrumente nach § 15 SGB XI anzuwenden sind, also die Begutachtung nach dem "Neuen Begutachtungsassessment" (NBA) erfolgen soll. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht: Der Verweis bezieht sich auch auf die 2 Anlagen zum § 15 SGB XI, da ansonsten der Grad der Pflegebedürftigkeit nicht ermittelbar wäre (vgl. Schlegel/Voelzke, in: jurisPK-SGB XII, § 62 Rz. 6). Pflegebedürftige erhalten nunmehr nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Anders als nach alter Rechtslage kommt es nicht mehr auf einen Zeitbezug, also den in Minuten dargestellten, verrichtungsbezogenen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen an. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt, das in 6 Module gegliedert ist. Diese entsprechen den 6 Bereichen des § 14 Abs. 2 SGB XI (§ 61a Abs. 2). Die genaue Ermittlung des Pflegegrades erfolgt gemäß dem in § 15 Abs. 2 und 3 SGB XI geregelten Verfahren in mehreren Schritten (vgl. die dortige Komm.). Schwierigkeiten dürfte bisweilen die Frage aufwerfen, wie weit jemand in seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten eingeschränkt ist. Zwar finden sich in den Begutachtungs-Richtlinien hierzu allgemeine und auch spezielle Definitionen für die überwiegenden Pflegekriterien. Allerdings dürfte eine Einschätzung je nach Einzelfall dennoch schwierig sein. Hervorzuheben ist, dass die 6 Module des Begutachtungsinstruments gemäß § 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI unterschiedlich gewichtet werden: Das Modul Mobilität fällt mit nur 10 % am wenigsten, das Modul Selbstversorgung mit 40 % hingegen am stärksten ins Gewicht.

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