Rz. 1

Die Vorschrift ist als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Durch Art. 10 Nr. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) sind mit Wirkung zum 30.3.2005 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "Zweiten Abschnitts des Dritten Titels" durch die Wörter "Dritten Titels des Zweiten Abschnitts" ersetzt worden, wodurch ein redaktioneller Fehler beseitigt wurde (vgl. BR-Drs. 676/04 zu Art. 10 Nr. 4). Abs. 5 wird mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art. 13 Nr. 17 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) aufgehoben.

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