Rz. 8

Obwohl der Wortlaut dies jetzt nicht mehr ausdrücklich zu erkennen gibt, sind die Kosten für die Durchführung einer Sterilisation von den zuständigen Trägern weiterhin nur dann zu übernehmen, wenn es sich um eine rechtmäßige Sterilisationen handelt. Insoweit muss also – wie bei sonstigen operativen Eingriffen auch – eine wirksame Einwilligung des Berechtigten vorliegen. Diesbezüglich sind Besonderheiten bei Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1899 Abs. 2, § 1905 BGB), und Minderjährigen zu beachten. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Minderjährige wirksam in die Vornahme einer Sterilisation einwilligen können, ist umstritten (vgl. Birk, in: LPK-BSHG, 16. Aufl., § 36a Rz. 4 m. w. N.). Richtigerweise dürfte auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen im konkreten Einzelfall abzustellen sein. Im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

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