Rz. 40

Nach Maßgabe der §§ 20, 21 SGB X hat der Sozialhilfeträger auf den Antrag des Dritten hin die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs von Amts wegen zu prüfen und aufzuklären (BVerwG, Beschluss v. 30.12.1996, 5 B 202/95). Der Dritte ist im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht allerdings verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken.

 

Rz. 41

Lassen sich trotz Erschöpfung aller von Amts wegen gebotenen Ermittlungen die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nicht vollständig aufklären, so greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein.

 

Rz. 42

Dabei trägt der Dritte nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Beweislast für die den Anspruch begründenden Tatsachen (BVerwG, Urteil v. 28.3.1974, V C 27.73; BSG, Urteil v. 23.8.2013, a. a. O.). Insbesondere geht es zu seinen Lasten, wenn sich die Voraussetzungen eines Eilfalls nicht nachweisen lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.5.2000, 22 A 3534/98, DVBl. 2001 S. 579), wenn nicht feststeht, ob der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss v. 30.12.1996, a. a. O.), oder Zweifel an der Wahrung der angemessenen Frist für den Antrag verbleiben.

 

Rz. 43

Demgegenüber trägt der Sozialhilfeträger die objektive Beweislast für die negativen Tatbestandsmerkmale seiner fehlenden Kenntnis sowie einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht des Dritten, seine Aufwendungen selbst zu tragen.

 

Rz. 44

Im Rahmen der Rechtsfolgen hat der Dritte wiederum die materielle Beweislast für die Tatsachen, auf deren Grundlage er die von ihm getätigten Aufwendungen für erforderlich hielt. Einwendungen hiergegen, insbesondere kostengünstigere Alternativen, hat dagegen der Sozialhilfeträger erforderlichenfalls darzulegen und zu beweisen.

 

Rz. 45

Der Sozialhilfeträger entscheidet über den Anspruch des Dritten durch Verwaltungsakt. Vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist daher ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 17).

 

Rz. 46

Der Anspruch nach § 25 ist ebenso wie der allgemeine Sozialhilfeanspruch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG – i. d. F. des 7. SGGÄndG v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3302). Für den Anspruch des Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger auf Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen ist das Gerichtsverfahren kostenfrei; der Nothelfer ist Leistungsempfänger i. S. d. § 183 SGG und gehört damit zum kostenprivilegierten Personenkreis (BSG, Beschluss v. 11.6.2008, B 8 SO 45/07 B). Bei dem Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG bzw. § 25 SGB XII handelt es sich nicht um eine Geldleistung i. S. d. § 11 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Ein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I kommt daher nicht in Betracht (BSG, Urteil v. 23.8.2013, a. a. O.).

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