Rz. 8

Abs. 2 enthält eine Sonderregelung zur Erstattungsvoraussetzung: "Aufenthalt in einer stationären Einrichtung". Ein solcher Aufenthalt wird fingiert, wenn jemand in der Einrichtung zwar nicht mehr untergebracht ist, aber im Betreuungsverhältnis dieser Einrichtung bleibt oder aus ihr beurlaubt wird. Der Leistungsberechtigte muss sich damit zunächst vollstationär in der fraglichen Einrichtung bei bestehender "Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit" (s. oben Rz. 3) befunden haben. Nach der ersten Variante muss er zudem während der vorübergehenden Abwesenheit "in ihrer Betreuung bleiben". Dabei wird kein tatsächliches Betreuungsverhältnis durch die Einrichtung selbst verlangt. Es reicht aus, dass diese das Betreuungsverhältnis anderweitig sicherstellt, beispielsweise durch Abschluss eines entsprechenden (Familienpflege-)Vertrages (BSG, Urteil v. 22.9.1993, 10 RKg 6/92). Auch eine vorübergehende Unterbringung in einem Krankenhaus zählt hierzu. Anderes gilt aber bei einem Wechsel der Betreuungsform von einer stationären Unterbringung zum ambulanten Wohnen. Solche Fälle werden von der Aufenthaltsfiktion in Abs. 2 nicht erfasst, weil keine vorübergehende Abwesenheit vorliegt, sondern eine Beendigung des Einrichtungsaufenthaltes (OVG Niedersachsen, Urteil v. 13.2.2006, 12 LC 528/04). Nach dem BSG ist für die Anwendung des § 106 Abs. 2 1. Alt nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw. gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf. unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (BSG, Urteil v. 13.2.2014, a.a.O, Rz. 23).

Von der zweiten Variante wird die Beurlaubung des Leistungsberechtigten bei fortbestehender Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit erfasst.

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