Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 wurde zu dieser Regelung ausgeführt:

Zitat

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 1 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes. Mit der Ergänzung des Satzes 2 wird i. S. d. Grundsatzes "Fördern und Fordern" stärker als bisher die eigenständige Verpflichtung der Leistungsberechtigten betont, ihre gesamten Kräfte dafür einzusetzen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Durch Satz 3 soll das Zusammenwirken zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Träger der Sozialhilfe gestärkt werden. Ziel ist die teilweise Bildung einer Art Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich notwendiger Beratung und Unterstützung, ohne dass dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten berührt werden. Ohne ein solches Zusammenwirken im Sinne einer "Ko-Produktion" lassen sich die Ziele der Sätze 1 und 2 häufig nicht erreichen. Die Bedeutung der bisher schon gegebenen Pflicht zum Zusammenwirken von Leistungsberechtigten und Träger der Sozialhilfe wird durch die Aufnahme in den grundlegenden Aufgabenkatalog der Sozialhilfe nunmehr besonders betont.

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