Rz. 15

Mit § 24 Abs. 4 in seiner ab dem 1.8.2026 gültigen Fassung wird künftig ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden für jedes Kind ab der 1. Klassenstufe bis zum Beginn der 5. Klassenstufe eingeführt. Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder im SGB VIII (Art. 1 Nr. 2 und 3 Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG v. 2.10.2021) tritt zum 1.8.2026 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 4 GaFöG). Die nach Nr. 1a ab dem 1.7.2022 (vgl. GaFöG v. 2.10.2021, BGBl. I S. 4602) notwendigen Erhebungen über die Zahl der Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4 im Primarbereich sind im Zusammenhang mit der Einführung eines Anspruchs nach § 24 Abs. 4 (neu) erforderlich, um die anspruchsberechtigten Kinder zahlenmäßig erfassen zu können (vgl. BT-Drs. 19/29764 S. 29).

 

Rz. 16

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 7c.

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