Rz. 2
Nach § 64 SGB X werden für die Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X für alle Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, und erfasst nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die nach der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. § 97c schafft eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder, von dieser allgemeinen bundesrechtlichen Kostenregelung abweichende Regelungen zu erlassen.
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