Rz. 12

Das Verlangen nach Auskunft ist öffentlich-rechtlicher Natur und als Verwaltungsakt zu qualifizieren (BVerwG, Urteil v. 21.1.1993, 5 C 22/90; BVerwG, Urteil v. 17.6.1993, 5 C 43/90). Die Auskunftspflicht kann daher nach Auffassung der Rechtsprechung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden (OVG NRW, Beschluss v. 13.6.1989, 17 B 2018/86).

 

Rz. 13

Im Übrigen gelten die Regeln der Mitwirkungspflicht nach § 66 SGB I. Allerdings müssen die geforderten Auskünfte tatsächlich leistungserheblich und erforderlich sein. Andernfalls liegt kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht vor (so zutreffend das Hess LSG, Beschluss v. 22.8.2005, L 7 AS 32/05 ER). Auch bei fehlender Mitwirkung durch Auskunftserteilung sind die objektiv aus den Akten bekannten Umstände indes weiter zu berücksichtigen (VG Göttingen, Urteil v. 10.7.2007, 2 A 25/06). Nur dann, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt objektiv nicht aufklären lässt, gelten die Regeln materiellen Beweislast. Der Kostenbeitrag kann daher bei fehlender Auskunft auch geschätzt werden (ebenso Hauck/Noftz/Stähr, § 97a Rn. 13).

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