Rz. 9

Mit der Überleitung geht die Forderung auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als neuen Gläubiger über. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe tritt mit dem Übergang des Anspruchs in alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Anspruchsschuldner ein. Er kann den Anspruch nunmehr im eigenen Namen geltend machen, Einwendungen und Einreden des Dritten muss er gegen sich gelten lassen. Die Überleitung lässt die Rechtsnatur des Anspruchs unberührt. Aus einem zivilrechtlichen Anspruch des bisherigen Gläubigers gegen den Dritten wird durch den Übergang daher kein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dies bedeutet, dass auch der Rechtsweg für die Verfolgung des übergeleiteten Anspruchs unverändert bleibt.

 

Rz. 10

Die Überleitung wird für den Zeitraum der Hilfeleistung bewirkt, d. h. sie wirkt auf den Beginn der Hilfeleistung zurück. Einer besonderen Rechtswahrungsanzeige, wie sie in § 94 Abs. 3 Satz 3 a. F. und § 96 Abs. 3 a. F. vorgesehen war, bedarf es nicht. Der Zeitraum des Anspruchs, den der öffentliche Träger der Jugendhilfe auf sich überleiten will, muss mit dem Zeitraum der Hilfegewährung identisch sein. Die Überleitung kann auch für die Zukunft erfolgen; sie ist in diesem Fall aufschiebend bedingt durch die Hilfegewährung.

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