Rz. 6

Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger (im Hinblick auf Abs. 1 Satz 2) nicht vorhanden, weil in den Fällen der § 86, § 86a und § 86b kein gewöhnlicher Aufenthalt existiert, trifft die Erstattungspflicht nach Abs. 3 den überörtlichen Träger der Jugendhilfe, zu dessen Bereich der nach Abs. 1 tätig gewordene örtliche Träger gehört bzw. die nach Landesrecht zuständige andere Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 89g). Als nicht vorhanden ist ein Träger anzusehen, wenn die Zuständigkeit nach Ausschöpfen sämtlicher Ermittlungsmöglichkeiten (§ 20 SGB X) nicht geklärt werden konnte.

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