Rz. 3

§ 87 knüpft die Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) an den tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn der Leistung an, um den am "Ort des Geschehens" vorhandenen Träger im Falle von Kriseninterventionen zeitnah und ohne jegliche (ggf. schwierige) Zuständigkeitsbestimmung in die Pflicht des Handelns nehmen zu können. § 89b Abs. 1 schafft für einen derartigen, i. d. R. eher zufällig auftretenden Eilfall, einen Kostenausgleich und verfolgt damit wie § 89a das Ziel, eine ungleichmäßige Belastung der Träger, vor allem der des großstädtischen Bereichs, zu beseitigen. Kostenerstattungspflichtig ist deshalb der örtliche Träger, der an sich nach § 86 zuständig wäre, und zwar aufgrund des g.A.

Abs. 1 kann keine Erstattungsansprüche eines einstweilig tätig gewordenen örtlichen Trägers begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 als lex specialis zu § 86 ergibt. Abs. 1 findet auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer auch keine entsprechende Anwendung (VG Stuttgart, Urteil v. 20.12.2021, 7 K 6259/20; VG Karlsruhe, Urteil v. 19.7.2022, 8 K 4700/21; Urteil v. 6.12.2022, 8 K 108/21).

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